Familienbund der Katholiken begrüßt Erhalt von Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche

· Pressemitteilungen

Berlin, den 6. Februar 2019 – Den vom Bundeskabinett heute verabschiedeten Gesetzentwurf zur Neufassung des Paragrafen 219a hält der Familienbund der Katholiken grundsätzlich für eine ausgewogene Kompromissformel, betrachtet die Information durch Ärzte und Krankenhäuser aber kritisch. Nach dem Entwurf sollen Schwangere sich künftig besser darüber informieren können, wo sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen können. Familienbund Präsident Ulrich Hoffmann erklärte heute in Berlin: „Für den Familienbund war es immer wichtig, die Rechte der Schwangeren und die des ungeborenen Lebens in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das leistet der von Union und SPD verabschiedete Gesetzentwurf, zum Beispiel durch die Beseitigung teilweise auftretender Informationsdefizite für Schwangere. Unverzichtbar bleibt aber ein generelles Werbeverbot von Schwangerschaftsabbrüchen, um ungeborenes Leben zu schützen.“ 

Hoffmann betrachtet die neue Informationspraxis des Gesetzentwurfes durchaus kritisch. Nach dem vergangene Woche vorgestellten Kompromiss zwischen Union und SPD sollen Ärzte und Krankenhäuser auch öffentlich – etwa über das Internet – informieren dürfen, ob sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. „Schwangerschaftsabbrüche sind keine medizinische Leistung wie jede andere“, betonte Hoffmann. „Deshalb sollten Anbieter eines Schwangerschaftsabbruchs mit finanziellem Interesse auch nicht selbstständig über diese Leistung informieren. Eine von der Bundesärztekammer geführte Liste mit entsprechenden Ärzten und Krankenhäusern – wie es der Gesetzentwurf auch vorsieht – ist ausreichend, um auf angemessene Weise mögliche Informationsdefizite zu beseitigen. Ein solches Vorgehen halte ich für vernünftig, weil es Frauen in einer schwierigen und belastenden Lebenslage hilft, medizinische Orientierung zu finden. Ein Problem mit der Rechtssicherheit hat aber nie bestanden und kann deshalb nicht die treibende Motivation für eine Gesetzesreform gewesen sein“, sagte Hoffmann. „Die Anwendung des Paragrafen 219a war immer klar.“